Einteilung der Gewässer
Im deutschen Wasserrecht werden Gewässer in Ordnungen eingeteilt. Nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wird zwischen Gewässern I., II. und III. Ordnung unterschieden. Über die Ordnung regeln sich die Eigentumsverhältnisse und die Verantwortlichkeiten für das Gewässer.
- Gewässer I. Ordnung: Main
Zuständig für Ausbau und Unterhaltung – solange der Main in seinem Bett bleibt – ist grundsätzlich der Bund, vertreten durch das Wasserschifffahrtsamt. Tritt er jedoch, z.B. im Hochwasserfall über die Ufer, so ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt zuständig.
Ausnahme:
- Kostenbeteiligung der Stadt bei Maßnahmen des endgültigen Hochwasserschutzes
- Zuständigkeit der Stadt bzw. Hafengesellschaft für Ufermauern im dort genannten Bereich
- Gewässer II. Ordnung: Pleichach
Die Unterhaltslast liegt grundsätzlich beim Bezirk Unterfranken, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA). Beteiligte können mit bis zu 25% zu den Unterhaltungskosten herangezogen werden.
Ausnahme:
Für die in der Verordnung über die Gewässer II. Ordnung vom 27.10.2002 (GewZweiV) aufgeführten überdeckten, überbauten bzw. verrohrten Strecken im Stadtgebiet mit insgesamt 3.011m ist die Unterhaltungslast vom Bezirk ausgenommen, d.h. die Stadt hat die notwendigen Unterhaltungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.
- Gewässer III. Ordnung: Zwischengemäuerbach/Heigelsbach, Reichenberger Bach, Dürrbach, Kürnach, Steinbach, Kühbach (Gewässer im Stadtgebiet im Sinne Art. 2 Bay WG)
Die Unterhaltungslast liegt bei der Stadt als eigene Aufgabe nach Art. 22 BayWG.
Gewässerschutz, -pflege, -unterhalt
Unter Gewässerunterhaltung ist nach §39 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und nach Art. 22 ff. des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss zu verstehen. Durch Unterhaltungsmaßnahmen ist der Gefahr von Überschwemmungen vorzubeugen, die durch Auflandung oder Verschlammung des Gewässerbettes oder durch Ausufern entstehen kann.
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung hat naturnah zu erfolgen. Die Zeiten, in denen man im Rahmen von Flurbereinigungen Wasserläufe begradigte, ihnen oftmals einen schnurgeraden Verlauf gab und dabei ganze Gewässerabschnitte im Sohl- und Uferbereich mit Beton befestigte, gehören der Vergangenheit an. Renaturierung, also „zurück zur Natur“, Gewässer wieder entfesseln, ihnen einen geschwungenen (mäandrierenden) Verlauf zurückgeben, das ist heute angesagt und glücklicherweise nicht nur ein Zeitgeist.
Ein Gewässer endet nicht, wo seine Wasserfläche aufhört, zu seinem Ökosystem gehört ein ausreichend breiter Ufer- und Randstreifen mit einer standortgerechten Bepflanzung. In manchen Bereichen ist es erforderlich, ein Gewässer auszubauen, weil sein vorhandener Abflussquerschnitt für die Aufnahme des von immer mehr befestigten Flächen abgeleiteten Oberflächenwassers nicht mehr ausreicht. Einen solchen nach ökologischen Aspekten naturnah zu gestalten ist dabei oberstes Gebot.
Die einem Bachlauf zugeleiteten Wassermengen resultieren zum einen aus seinem „natürlichen“ Einzugsgebiet. In den heutigen Zeiten der vermehrten Oberflächenversiegelung erfolgt die Hauptbelastung jedoch immer öfter aus dem Kanalnetz:
- beimTrennsystem aus dem Regenwasserkanal direkt
- beim Mischsystem aus den Abschlagsbauwerken, also den Regenüberläufen und Regenüberlaufbecken.
Da die Bachläufe ursprünglich nur ihr natürliches Einzugsgebiet entwässerten, sind die vorhandenen Abflussquerschnitte durch die massive Beaufschlagung aus dem Kanalnetz verständlicherweise oftmals zu klein und es kommt dann zur Überflutung mit Schäden im Bereich des Gewässerbettes und den Ufern.
Hier sind Schutzmaßnahmen an den Überläufen der meisten Regenüberlaufbecken (RÜB) zu treffen. Im Rahmen von landschaftspflegerischer Begleitplanung bedient sich der Entwässerungsbetrieb externer Fachleute, um längere Gewässerabschnitte zu renaturieren bzw. neu zu gestalten.