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(Fäkalschlammentsorgungssatzung - FES)

Die Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Würzburg wurden in den Stadtratssitzungen am 15.12.2016, 26.04.2018 und 06.06.2019 verabschiedet. In Kraft getreten ist die Satzung mit den aktuellen Änderungen zum 01.07.2019.

Mit Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern ein Muster für eine gemeindliche Fäkalschlammentsorgungssatzung (Muster-FES) veröffentlicht.

Diese wurde zuletzt durch Bekanntmachung vom 07. Februar 1997 geändert. 

Die Gemeindeverordnung über die Räumung der Gruben und Grundstückskläranlagen in der Stadt Würzburg (Grubenverordnung), datiert vom 06. Mai 1987, mit Bekanntmachung vom 26. Mai 1987, war lediglich für eine Dauer von 20 Jahren befristet. Seit Ablauf der Befristung wurden die Regelungen der EWS für die Behandlung der nicht Leitungsgebunden erschlossenen Anwesen analog angewandt.

Daher war hinsichtlich der Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen dringender Handlungsbedarf geboten, da es im Stadtgebiet Würzburg derzeit keine satzungsrechtlichen Regelungen zur Entsorgung von Fäkalschlämmen gab.

Der Entwurf der Fäkalschlammentsorgungssatzung orientiert sich in erster Linie an den vorgaben der Muster-FES. Da diese 1997 letztmalig aktualisiert wurde, wurden ebenfalls zahlreiche Passagen der neuen Entwässerungssatzung übernommen.

Dringend notwendig war vor allem die Umstellung vom bisher in Würzburg praktizierten „Bringsystem“ für Fäkalschlämme hin zum „Holsystem“. Beim „Bringsystem“ ist die Fäkalienbeseitigung von der Abfuhr am Grundstück bis zur Anlieferung am Klärwerk vom Bürger selbst zu organisieren. Beim zukünftigen Holsystem organisiert der EBW die gesamte Entsorgung ab der Abholung am Grundstück und erhebt dafür Beseitigungsgebühren. Das Holsystem ist bereits in die Muster-FES von 1988 aus rechtlichen Gründen eingearbeitet worden.

Gemäß § 18 a WHG umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm. Aus diesem Begriff der Abwasserbeseitigung ergibt sich, dass auch die Entsorgung von Fäkalschlämmen eine Aufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis ist. Ob das Fortleiten dabei in Tankwägen oder leitungsgebunden erfolgt ist unerheblich.

Die Gleichstellung von Restaurantschiffen, Hausbooten etc. hat sich in Würzburg als nötig erwiesen, da nicht alle dieser Einrichtungen einen Kanalanschluss besitzen (2 Abs. 1 Satz 3). 

Eine Konkretisierung der Baugrundsätze ist unbedingt erforderlich, da einzelne Gruben nur mit deutlich erhöhtem Aufwand entleert werden können und entstehende Unkosten nicht zulasten der Allgemeinheit gehen sollen (§ 8 Abs. 2).

Abweichend von den Regelungen der EWS für Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Intervalle für Dichtheitsprüfungen der Grundstückskläranlagen in der FES auf 10 Jahre verkürzt. Damit wird der höheren Gefährdung des Grundwassers durch dauerhaft stehendes Abwasser Rechnung getragen. Die aus den Grundstückskläranlagen austretende Abwassermenge ist bei Undichtigkeiten vielfach höher als die Abwassermenge, die aus nur sporadisch benetzten Leitungen austritt. 

Die wiederkehrende Dichtheitsprüfung alle 10 Jahre richtet sich nach dem Empfehlungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und entspricht ebenfalls dem Intervall, das von Wasserwirtschaftsamt und Umweltamt in den Genehmigungen für den Betrieb von Kleinkläranlagen zugrunde gelegt wird.

In Würzburg sind dem EBW etwa 260 abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen bekannt. Die durchschnittliche Grubengröße beträgt 4,5 m³. Wassersparende Verhaltensweisen sind bei nicht angeschlossenen Grundstücken nicht ungewöhnlich. Dennoch ist ein Abwasseranfall von weniger als 40 Litern pro Person und Tag (Standard 110 bis 120 l/(pP*d)) nicht vorstellbar. Eine Durchschnittsgrube wäre bei einem Zweipersonenhaushalt in weniger als 2 Monaten voll gefüllt. 

In der FES wird von einem halbjährlichen Leerungsintervall ausgegangen. Bei Bedarf können zusätzliche Leerungstermine beim Entwässerungsbetrieb beantragt werden.

Die Entleerungsintervalle wurden gegenüber der Muster-FES um die Hälfte verkürzt (§ 12). In der Muster-FES wird in erster Linie von Kleinkläranlagen ausgegangen, die den Regelfall darstellen sollten. Dort wird eben kein Abwasser entsorgt, sondern tatsächlich nur abgesetzter Fäkalschlamm. Im Stadtgebiet Würzburg hingegen ist der Regelfall die abflusslose Grube, in der das gesamte Schmutzwasser gesammelt und abtransportiert wird. In abflusslosen Gruben ist der Abwasseranfall somit um ein vielfaches höher als die Schlammrückstände der Kleinkläranlagen. Für Kleinkläranlagen und unbewohnte Grundstücke (Wochenendhäuser o. ä.) wurden Ausnahmen zugelassen (§12 Abs. 4), auf Antrag können die Entleerungsintervalle auf einmal jährlich ausgedehnt werden.

Die Fäkalschlammentsorgungssatzung dient in erster Linie dem Schutz der Umwelt und des Grundwasser vor den Gefahren, die bei unsachgemäßer Handhabung und Undichtigkeiten von den Anlagen ausgehen. Sie soll allen Parteien, unter Berücksichtigung geltenden Rechts, die bestmögliche Sicherheit geben und den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Benutzer der Entwässerungseinrichtung wahren.

Download: Fäkalschlammentsorgungssatzung