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Für was wird der Kanalherstellungsbeitrag erhoben?

Der Kanalherstellungsbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, die öffentliche Entwässerungsanlage zu nutzen. Es kommt hier im Unterschied zu den Gebühren nicht darauf an, ob die Einrichtung tatsächlich genutzt wird.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Alle bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke sowie solche, die nicht unter diese Begriffe fallen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt. Zusätzlich muss für die vorgenannten Grundstücke das Recht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bestehen (d. h. durch öffentlichen Kanal erschlossen sein).

Darunter fallen die meisten Grundstücke im geschlossenen Ortsbereich (Innenbereich) und in Gebieten, in denen ein Bebauungsplan gilt.

Im Außenbereich (weder Innenbereich noch Bebauungsplangebiet) gelten die Grundstücke grundsätzlich nicht als bebaubar und sind daher grundsätzlich auch nicht beitragspflichtig.

Ferner sind solche Grundstücke beitragspflichtig, die auf Grund einer Sondervereinbarung tatsächlich angeschlossen sein.

Wann entsteht der Kanalherstellungsbeitrag?

Grundsätzlich entsteht der Kanalherstellungsbeitrag dann, wenn ein o. g. Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, d. h. der Kanal verlegt und betriebsbereit ist.

Wer ist Beitragsschuldner?

Beitragsschuldner ist derjenige, der beim Entstehen der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betreffenden Grundstücks ist. Dies auch dann, wenn der Kanalherstellungsbeitrag erst dann erhoben wird, wenn der Eigentümer seit Entstehen der Beitragsschuld bereits gewechselt hat.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Seit der Maßstabsumstellung im Jahr 1977 richtet sich der Kanalherstellungsbeitrag zum einen nach der zulässigen Geschossfläche, zum anderen nach der Grundstücksfläche.

Davor war Maßstab die überbaute Fläche in allen Geschossen und der Frontmetermaßstab.

Der Beitrag für die Grundstücksfläche wird allerdings dann nicht erhoben, wenn kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf (Regelfall).

Sollte nur der Überlauf einer Zisterne angeschlossen werden, wird der Beitrag für die Hälfte der Grundstücksfläche erhoben.

Bei voller Einleitung des Niederschlagswassers ist die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig.

Wann wird ein Beitrag nacherhoben?

Ein Beitrag wird zum Einen dann nacherhoben, wenn die zulässige Geschossfläche auf einem Grundstück durch die konkrete Bebauung überschritten wird oder eine höhere Geschossfläche zulässig ist (z. B. durch Änderung des Bebauungsplans).

Zum Anderen entsteht ein zusätzlicher Beitrag dann, wenn sich die beitragspflichtige Grundstücksfläche erhöht und Niederschlagswasser eingeleitet wird. Das wäre z. B. der Fall, wenn Straßen- oder öffentliche Grünflächen zu einem Grundstück hinzugemessen werden und als bebaubare Flächen gelten.

Ein Beitrag wird auch dann nacherhoben, wenn bisher nicht bebaubare Flächen nun bebaubar sind (z. B. durch Änderung eines Bebauungsplanes). 

In diesen Fällen wird sowohl der Geschossflächenbeitrag, als auch der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

Sollte sich das Recht zur Niederschlagswassereinleitung ändern (z. B. vorher nur Anschluss eines Überlaufs, danach voller Niederschlagswasser-Anschluss), wird der Beitrag für die Grundstücksfläche ebenfalls entsprechend nacherhoben.

Wie hoch ist der aktuelle Beitragssatz?

  • 2,30 € pro qm Grundstücksfläche
  • 5,88 € pro qm Geschossfläche

zur Beitrags- und Gebührensatzung