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Allgemeines

Abwassersammelgruben oder abflusslose Gruben sind wasserdichte Behälter, die keinen Ablauf aufweisen dürfen. Sie dienen zur Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser, das nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann und aus Gründen des Gewässerschutzes nicht auf dem Grundstück behandelt und nicht in ein Gewässer eingeleitet werden darf.

Die Abwasserentsorgung durch Abwassersammelgruben ist grundsätzlich nur als Behelf zu betrachten.

Der Abwassersammelgrube dürfen nicht zugeleitet werden:

  • gewerbliches Schmutzwasser, soweit es nach Menge und Beschaffenheit nicht mit häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist
  • Dränagewasser
  • Ablaufwasser von Schwimmbecken
  • Niederschlagswasser


Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Reinigung von Abwasser mit einem Bemessungswert von 4 bis 50 Einwohnerwerten (EW). Somit kommen sie bei Einzelhäusern, kleinen Siedlungen oder Gastwirtschaften zum Einsatz, wenn eine Abwasserentsorgung durch Anschluss an große, kommunale Kläranlagen aus technischen, satzungsrechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommt.


Die Anlagen bestehen zumeist aus einem Absetzbecken, in dem die im Abwasser enthaltenen Feststoffe und aufschwimmenden Fette abgetrennt werden. In weiterer Folge wird das Abwasser in einer biologischen Stufe gereinigt. Letztlich wird das in der Kleinkläranlage gereinigte Abwasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet oder versickert (Einleitung in das Grundwasser). Kleinkläranlagen werden in verschiedene Ablaufklassen für Kohlenstoffelimination (C), Nitrifikation (N), Denitrifikation (D), Phosphorelimination (+P) und Hygieneparameter (+H) eingeteilt. Die Ablaufklasse wird von der zuständigen Stelle in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. Geologie, Gewässergröße usw., festgelegt.

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer bedarf immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Würzburg zu beantragen ist. Die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen werden von "Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft" (PSW) erstellt. Eine aktuelle Liste mit allen zugelassenen PSW ist auf der Homepage des Bayerischen Landesamt für Umwelt veröffentlicht.

Kleinkläranlagen müssen halbjährlich von entsprechenden Fachfirmen gewartet werden und unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch einen PSW.

 

Entleerung / Entsorgung

Die Abwassersammelgruben werden von einer Entsorgungsfirma im Auftrag des Entwässerungsbetriebs bei Bedarf, jedoch mindestens 2 Mal pro Jahr, entleert. Kleinkläranlagen werden nach den Feststellungen der Wartungsfirma oder des PSW geleert. Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Rechtsgrundlagen bleiben unberührt. Auf den Grundstücken ist alles anfallende häusliche Abwasser ausnahmslos der Abwassersammelgrube oder Kleinkläranlage zuzuführen. Der Inhalt der Abwassersammelgrube oder der Schlamm einer Kleinkläranlage ist der Fäkalschlammentsorgung zu überlassen und wird dem Klärwerk zugeführt.

Wichtiger Hinweis:
In Abwassersammelgruben muss mit der Bildung von gefährlichen Gasen, wie beispielsweise Schwefelwasserstoff, gerechnet werden. Muß in die Abwassersammelgrube eingestiegen werden, ist dies nur bei völlig entleerter, gesäuberter und ausreichend gelüfteter Grube zulässig. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Abwasseranlagen sind zu beachten.