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(Entwässerungsbeitrags- und Gebührensatzung) (BGS-EWS/FES)

Die Entwässerungsbeitrags- und Gebührensatzung der Stadt Würzburg und die bestehenden Änderungen wurden in den Stadtratssitzungen am 15.12.2016, 26.04.2018, 06.06.2019, 12.12.2019 und 20.12.2021 verabschiedet. In Kraft getreten ist die Satzung mit den aktuellen Änderungen zum 01.01.2022.

Die wesentlichen Neuerungen der Entwässerungsbeitrags- und Gebührensatzung vom 15.12.2016 und der seither erlassenen Änderungssatzungen im Überblick:

Zu § 5 Abs. 2 BGS:
Die Aufnahme der Regelung in § 5 Abs. 2 Sätze 4 – 7 BGS, wie bei Bebauungsplänen mit Kombinationen aus den Festsetzungen „Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ), Wandhöhe oder Zahl der Vollgeschosse“ zu verfahren ist, war nötig, um auch in diesen Fällen rechtssicher Beiträge erheben zu können.

Die Festsetzung eines Teilers von 3,5 in § 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche mittels der Kombination Grundfläche oder Grundflächenzahl mit Wandhöhe ist notwendig, um eine Gleichbehandlung mit den Fällen zu gewährleisten, in denen die zulässige Geschossfläche mittels einer festgesetzten Baumassenzahl (BMZ) zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS).

Zu § 6 Abs. 1 Satz (Beitragssatz für nicht anschließbare Grundstücke):
Der Beitragssatz von 0,12 €/qm Geschossfläche errechnet sich, indem der Anteil der Stadt Würzburg an den Kosten des Klärwerks auf die Summe der ansetzbaren Geschossflächen der ans Kanalnetz anschließbaren und nicht anschließbaren Grundstücke verteilt wird.

Der Beitrag für nicht anschließbare Grundstücke betrifft ca. 270 Fälle mit einer durchschnittlichen Geschossfläche von 180 qm. Dies entspricht einem durchschnittlichen Beitrag von 21,60 € je Grundstück.

Da der Aufwand für die Beitragserhebung ca. das Dreifache des einzufordernden Beitrages beträgt und damit unverhältnismäßig hoch ist, wird von der Einforderung des Beitrages für nicht anschließbare Grundstücke abgesehen.

Zu § 6 Abs. 2 und 3 BGS:
Seit der letzten Änderung der BGS vom 26.03.2009 (in Kraft ab 18.07.2009) wird lt. § 6 Abs. 2 BGS der Beitrag für die Grundstücksfläche nicht erhoben, wenn kein Recht zur Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation besteht.

Wurde das Niederschlagswasser aus einer Rückhaltung (z. B. Zisterne) eingeleitet, war nach bisherigem Satzungsrecht (§ 6 Abs. 3 BGS) der Beitrag für die halbe Grundstücksfläche zu erheben.

Bei einer direkten Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation wurde der Beitrag nach der vollen Grundstücksfläche erhoben (§ 6 Abs. 4 BGS).

Solch eine Differenzierung ist allerdings im Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht vorgesehen, hier kommt es auf das alleinige Recht zur Einleitung des Niederschlagswassers an, das auch beim Anschluss eines Überlaufs vorliegt.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) vertritt hierzu die Auffassung, dass die Regelung, den Beitrag bei einer Einleitung aus einer Rückhaltung nur für die halbe Grundstücksfläche zu erheben, weder geboten noch zulässig ist.

Eine Befragung mehrerer bayerischer Städte brachte das Ergebnis, dass der Anschluss eines Überlaufs beitragsrechtlich genauso behandelt wird wie die direkte Niederschlagswassereinleitung. Auch die Gewährung eines Zuschusses wurde bei dieser Umfrage verneint.

Um rechtmäßige Zustände herzustellen und damit auch in Zukunft rechtssicher Kanalherstellungsbeiträge erheben zu können, war es notwendig, diesen Teil im Zuge der Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zu ändern.

Mit der geplanten Änderung erfolgt auch eine Gleichbehandlung mit den Gebührenzahlern. Auch hier wird nicht danach unterschieden, ob das Niederschlagswasser direkt oder über einen Überlauf in die Kanalisation eingeleitet wird, sondern es kommt alleine darauf an, dass Niederschlagswasser eingeleitet wird.

Außerdem ist eine dauernde Nachvollziehbarkeit, ob und inwieweit im laufenden Betrieb Niederschlagswasser in der Zisterne gesammelt und anderweitig verbraucht wird oder bei einer dauerhaft gefüllten Zisterne de facto direkt in die Kanalisation eingeleitet wird, nur mit großem Verwaltungsaufwand möglich.

Durch den Umstand, dass die Betreiber einer Zisterne das gesammelte Regenwasser verwenden können (z. B. Toilettenspülung, Bewässerung), erfolgt hier bereits eine finanzielle Entlastung, da für die verwendete Wassermenge keine Verbrauchskosten für Leitungswasser und daraus abgeleitet auch keine Schmutzwassergebühren anfallen.

Auf Grund der neuen Satzungsregelung wäre für alle bisher mit der halben Grundstücksfläche veranlagten Grundstücke die Differenz zur vollen Grundstücksfläche nachzuerheben.

Beitragsschuldner ist in diesem Falle derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neugefassten Beitrags- und Gebührensatzung Grundstückseigentümer ist.

Um das Vertrauen der Beitragsschuldner für die bereits getätigten Investitionen in Zisternen zu erhalten, wurde entschieden, diese Grundstücke als mit der vollen Fläche veranlagt anzusehen und folgende Übergangsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 BGS mit aufzunehmen:

„Soweit bei Grundstücken auf Grund früherer Satzungen der Beitrag für 50 v. Hundert der Grundstücksfläche auf Grund des Anschlusses eines Überlaufs aus einer Rückhaltung (z.B. Zisterne) bestandskräftig veranlagt wurde, gelten diese auch mit dem bisher nicht veranlagten Teil von 50 v. Hundert der Grundstücksfläche als veranlagt.“

Ähnlich wurde bei der Einführung des Maßstabs „zulässige Geschossfläche“ zum 01.01.1978 verfahren. Hier wurden alle nach dem zuvor geltenden Maßstab „überbaute Fläche in allen Geschossen“ veranlagten Grundstücke als veranlagt mit der zulässigen Geschossfläche angesehen.

Zu § 10 BGS:
Die pauschale Freiwassermenge für die Bewässerung von Hausgärten entfällt. Die Knappheit der natürlichen Ressourcen (u.a. Trinkwasser) wird den Bürgern immer bewusster. Viele sind daran interessiert ihren Beitrag für einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Lebensstil zu leisten. Gerade vor diesem Hintergrund sollten alternative Bewässerungsmöglichkeiten von Gartenanlagen (z.B. Bau von Zisternen) gefördert werden.

Um die Entwicklung weiter in diese Richtung voranzutreiben soll die Pauschale, welche die Bewässerung mit Trinkwasser eher fördert abgeschafft werden.

Im Sinne der Gebührengerechtigkeit bleibt dem Bürger über den Einbau eines Gartenwasserzählers weiterhin die Möglichkeit erhalten Trinkwasser für die Bewässerung der Gartenanlage einzusetzen und dies in Abzug bringen zu lassen.

Zu § 12 und 12a BGS:
Durch die Umstellung von „Bringsystem“ auf „Holsystem“ ist es erforderlich zwischen Beseitigungsgebühr und Annahmegebühr zu unterscheiden. Die Beseitigungsgebühr gilt für alle Fäkalschlämme zu deren Übernahme die Stadt Würzburg nach der Fäkalschlammentsorgungssatzung i. V. mit der Gemeindeordnung verpflichtet ist. Die Annahmegebühr deckt den Bereich ab, für den keine Pflicht zur Übernahme besteht und die am Klärwerk angeliefert werden müssen z. B. Chemietoiletten oder Deponiesickerwässer.

Im Zuge der Systemumstellung wurden die Beseitigungs- und Annahmegebühren neu kalkuliert.

Die als Anlage 1 zur Entwässerungssatzung beigefügte Abflussbeiwertkarte wurde digitalisiert, dadurch verringert sich der Umfang von 28 Einzelkarten auf 16 Einzelkarten. Neue Baugebiete, wie z. B. die Ilse-Totzke-Straße oder das Hublandareal, wurden ergänzt.

Die neue Satzung soll allen Parteien, unter Berücksichtigung geltenden Rechts, die bestmögliche Sicherheit geben und den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Benutzer der Entwässerungseinrichtung wahren.